Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Corona-Wirtschaftshilfen

Wie bereits mit mitgeteilt, kann die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden. Voraussetzung für die Gewährung ist eine entsprechende Eingabe durch den beauftragten prüfenden Dritten im digitalen Antragsportal bis spätestens 31. August 2023 (vgl. auch die jeweiligen Vollzugshinweise unter Ziffer 6 Abs. 5).

Nachdem das BMWK unserer Anregung, den 31. August 2023 auch auf der Überbrückungshilfe-Homepage aufzunehmen, zunächst nicht folgen wollte, wurde diese Information nun doch auf der Überbrückungshilfe-Homepage veröffentlicht. Demnach sind die Einreichung der Schlussabrechnung sowie die Antragsstellung auf Verlängerung der Schlussabrechnung bis 31. August 2023 möglich.

Letztlich liegt damit endlich eine Veröffentlichung des BMWK vor. Diese Regelung war ohnehin in den Vollzugshinweisen der jeweiligen Programme enthalten und wurde von uns bereits kommuniziert.

Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 22.06.2023.